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Satzung

S a t z u n g

des Karbeschen Familienverbandes in der Fassung vom 3. Mai 1992

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Karbescher Familienverband und hat seinen Sitz in Hannover.

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt:

a)     das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit innerhalb der weiteren Familie zu stärken, den Familiensinn weiter zu entwickeln und verwandtschaftliche Beziehungen zu pflegen,

b)     das Wohlergehen aller Mitglieder zu fördern und das Ansehen der Familie zu erhalten und zu heben.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes

Dieses Ziel sucht der Verband zu erreichen

a)     durch die Vermittlung der Bekanntschaft und die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den Mitgliedern der Familie Karbe, durch Schaffung von Gelegenheit zu gemeinsamen Zusammenkünften (Familientage);

b)     durch Versendung von Nachrichten, welche sich u.a. auf Begebenheiten in der Familie, die Arbeit im Vorstand und den Ablauf von Familientagen beziehen;

c)     durch die Förderung einer einheitlichen Familienforschung und Festlegung deren Ergebnisse für die Vereinsmitglieder und die kommenden Geschlechter;

d)     durch die Sammlung und Aufbewahrung von Erinnerungsstücken des Karbeschen Geschlechts, insbesondere von Bildern und Urkunden, sowie Sicherstellung dieser Erinnerungsstücke in einem Familienarchiv.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: Alle Nachkommen aus der Ehe des am 5. Mai 1705 in Zühlen bei Rheinsberg geborenen Johann Christian Karbe und Anna Magdalena Baath, die Ehepartner der Nachkommen, sowie Personen, die von einem Nachkommen adoptiert wurden, ferner Kinder, die in eine Ehe mit einer der vorgenannten Personen eingebracht worden sind.

Die Mitgliedschaft ist an ein Mindestalter von 16 Jahren geknüpft.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Vereins und Bestätigung der Aufnahme durch diesen, sofern er dies nicht der Mitgliederversammlung überläßt. 

Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Ehrenvorstandsmitglieder sind zu Vorstandssitzungen einzuladen und haben Stimmrecht.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand, die vor dem Ablauf des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen sein muß,

b)     durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

c)     durch Tod. 

Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und dessen Vermögen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht

a)     die Zwecke des Verbandes sowie das Ansehen der Familie und deren Interessen nach besten Kräften zu fördern

b)     einen nach § 8 festzusetzenden Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 8 Beitrag 

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung nach Bedarf festgesetzt und ist bei Beginn des Geschäftsjahres fällig. Für Mitgliederehepaare wird der Beitrag gesondert festgesetzt. 

Der Vorstand kann Mitgliedern wegen noch fehlender Lebensstellung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

a)     der Vorstand,
b)     die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand 

Die Geschäfte des Familienverbandes führt der Vorstand. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. 

Der Vorstand besteht aus

a)     dem Vorsitzenden,
b)     dem Stellvertreter, die beide den Namen Karbe führen sollen, aber Namensträger
(§ 12) sein müssen,
c)     dem Schatzmeister,
d)     dem Schriftführer,
e)     mehreren Beisitzern, einschließlich Jugendvertreter. 

In dem Vorstand soll nach Möglichkeit jede der drei Hauptlinien der Familie (Blankenburg, Gramzow, Neuendorf) vertreten sein. Alle Ämter können männlich oder weiblich besetzt werden.

 

§ 11 Bestellung und Geschäftsverteilung des Vorstandes 

Der Vorstand sowie 1-2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

Dem Vorstand steht das Recht zu, sich bei Bedarf bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen und die Arbeitsgebiete nach den Bedürfnissen des Vereins zu ändern. Der Vorsitzende verteilt die einzelnen Vorstandsaufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes; er kann für diese Aufgaben auch weitere Vereinsmitglieder heranziehen. 

Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt nach Maßgabe des § 12 der Satzung. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeder für sich allein den Verein vertreten können.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt anläßlich des Familientages möglichst alle 2 Jahre zusammen. Der Termin des Familientages soll den Mitgliedern mehrere Monate vorher bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes mit Nennung der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher einberufen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Nicht erschienene Mitglieder können sich durch ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf niemand mehr als 2 übertragene Stimmen führen. 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins entscheiden nur die Namensträger mit ¾ Mehrheit, wenn mindestens 1/3 erschienen bzw. mit schriftlicher Vollmacht vertreten ist. Namensträger sind Mitglieder, die den Namen Karbe tragen oder geborene Karbe sind oder deren Ehepartner oder Verwitwete, wenn sie den Namen Karbe führen. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

 

§ 14 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 15 Eintragung 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


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